Protest erlaubt? BGH entscheidet zu Demos vor Abschiebungshaft

Tödliche Folgen der FlüchtlingspolitikDarf vor der Abschiebungshaft am Berliner Flughafen protestiert werden? Darüber entscheidet am 26.06.2015 (also heute) der Bundesgerichtshof. Das Verfahren hat eine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage: Was ist ein öffentlicher Raum und gehören Betriebsgelände dazu? PRO ASYL hofft auf einen positiven Ausgang für die Versammlungsfreiheit…Beitrag von und bei Pro Asyl vom 25. Juni 2015 externer Link.  Siehe dazu:

  • Protest erlaubt: Flughafenbetreiber muss Demos gegen Abschiebung gestatten
    Am 26.6 hat der Bundesgerichtshof dem Kläger Recht gegeben und die Versammlungsfreiheit wesentlich gestärkt (Az.: V ZR 227/14). Auch bei Gewerbegebieten auf denen der Staat hoheitlich tätig ist und wo nur im Einzelfall Einlasskontrollen stattfinden, steht das Hausrecht damit nicht über dem Versammlungsrecht. Der Bundesgerichtshof hat den staatlichen Flughafenbetreiber zusätzlich verpflichtet eine beabsichtigte Demonstration am 3. Oktober zu erlauben…Update vom 26. Juni 2015 zum Beitrag bei Pro Asyl externer Link. Siehe auch die Info-Website der Kläger zum Verfahrensgang externer Link

  • Aus dem Text: „… Die „Ordensleute gegen Ausgrenzung“ demonstrieren schon seit über 20 Jahren in Berlin gegen dortige Abschiebungsgefängnisse. Als im August 2012 am Flughafen Berlin-Schönefeld eine Abschiebungshaft eröffnet wurde, wollten die Ordensleute ihren Protest an den Ort des Geschehens tragen. Hierzu meldeten sie eine Kundgebung auf dem Gelände der Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH an. Die Flughafengesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH verweigerte die Versammlung. (…) Das Verfahren der Ordensleute ist von grundsätzlicher Bedeutung und schließt an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Fraport-Urteil an. Im Februar 2011 hat das Bundesverfassungsgericht der Beschwerde der Abschiebegegnerin und PRO-ASYL Menschenrechtspreisträgerin Julia Kümmel stattgegeben, die im Innenbereich des Frankfurter Flughafens gegen Abschiebungen demonstrieren wollte. Das Gericht hob das Hausverbot der Fraport-AG auf und hielt fest, dass die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen an denen der Staat und private Akteure gemeinsam Anteile halten zu einer Bindung an die Grundrechte verpflichten…
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=82552
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