Der Kampf der IG Metall-Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE vor den Arbeitsgerichten

IG Metall-Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE im Berliner BMW-WerkDer zwölfjährige – erfolgreiche – arbeitsrechtliche Kampf der IG Metall-Betriebsräte der Fraktion  KLARE LINIE im Berliner BMW-Werk um ihre Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz

Dokumentation von Rainer Knirsch vom 11. März 2014

Seit den Betriebsratswahlen 2002 wurde von der Mehrheit des Betriebsrats zunehmend versucht, die Betriebsratsmitglieder der Fraktion KLARE LINIE aus der Betriebsratsarbeit auszugrenzen und durch die Vorenthaltung von Informationen und Entscheidungsständen zu behindern. Um aber als Betriebsrat tätig werden zu können, um Alternativen zu den Vorstellungen des Arbeitgebers erarbeiten zu können, braucht man Informationen.

KLARE LINIE im Recht!

Schließlich hat man nach den Betriebsratswahlen 2010 sogar versucht, der Fraktion KLARE LINIE das zweite ihr zustehendes Freistellungsmandat vorzuenthalten. Aus diesem Grund wurde im Mai 2010 Klage beim Arbeitsgericht eingereicht. Im März 2011 wurde die Rechtsauffassung bestätigt.

Wissen ist Macht und Informationen dienen der Machterhaltung

In den darauffolgenden Monaten sahen sich die Betriebsratsmitglieder der Fraktion KLARE LINIE, in noch stärkerem Maße als ohnehin schon, in der Wahrnehmung ihrer Betriebsratsmandate behindert. Informationen und Entscheidungsstände wurden den Betriebsräten von KLARE LINIE von der Betriebsratsmehrheit nun gänzlich vorenthalten. Der Zugang zu den Unterlagen des Betriebsrats wurde verwehrt.

Diese Vorgehensweise führte dazu, dass die Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE von etlichen Vorgängen einen abweichenden Kenntnisstand hatten und von Themenstellungen und Verhandlungen nur unzureichend bis gar nicht informiert waren; dass sie von Betriebsvereinbarungen erstmalig in Kenntnis gesetzt wurden, wenn diese bereits ausgehandelt waren.

Beispiele der Schikanen

Derart „verhandelte“ Betriebsvereinbarungen waren aber auch danach nicht für sie  einsehbar. Sie wurden zwar elektronisch von der Personalabteilung in einem eigenen Verzeichnis abgelegt, mit Zugriffsberechtigungen für Vorgesetzte und Betriebsräte. Aber nicht für Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE. Beantragten Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE Zugriff darauf, wurden die Anträge von der Personalabteilung abgelehnt.

Die Papierform wurde in Ordnern im Zimmer des Betriebsratsvorsitzenden abgelegt, frei zugänglich für Betriebsräte. Aber nicht für Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE.

Brauchten Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE Einsicht, mussten sie ein Mitglied der Mehrheitsfraktion darum bitten. Aber nur während der Frühschicht, nicht in Spät- und Nachtschicht oder wenn das Büro des Betriebsrats verschlossen ist. Denn die Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE haben keinen freien Zugang zum Büro des Betriebsrats.

Die Gefragten aber hatten dann entweder gerade keine Zeit, verwiesen wiederum an Andere oder haben (bewusst?) missverstanden – da konnte man dann schon einmal 14 Tage warten –, und dann war es auch nicht immer das richtige Dokument.

Die erst mündlich und dann schriftlich vorgebrachten Anträge auf uneingeschränkte Einsicht, wurden vom Betriebsratsvorsitzen durchgängig abgelehnt. Er fand, die Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE hätten nicht das Recht dazu.

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht nur den Betriebsrat als Gesamtheit, nicht das einzelne Betriebsratsmitglied als klageberechtigt an. Und so konnten die benachteiligten Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE nichts weiter tun, als beharrlich betriebsöffentlich auf die Missstände innerhalb des Betriebsrats hinzuweisen.

Sensationelles Urteil eröffnet die ersehnte Möglichkeit

Dann wurde vom Bundesarbeitsgericht ein geradezu spektakuläres Urteil gefällt. Wenn es um Ansprüche aus § 34 Abs. 3 BetrVG, also um Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse geht, dann hat nun auch das einzelne Betriebsratsmitglied ein Klagerecht.

Nach ihren jahrelangen vergeblichen Versuchen, im Sinne der Kollegen zu einer sachlichen Zusammenarbeit im Betriebsrat zu kommen, sahen die Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE nun endlich eine Möglichkeit, ihre Ansprüche durchzusetzen. Und so reichten sie Ende 2010 erneut Klage beim Arbeitsgericht ein.

Sie klagten auf uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen, Daten und den Unterlagen des Betriebsrats, seiner Ausschüsse und Arbeitsgruppen, zu der Post und der  E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats.

Der Prozess

Die im Prozessverlauf mündlich und schriftlich getätigten Aussagen und Umgangsformen der Vertreter von BMW und Betriebsratsvorsitzendem machten auch dem Gericht mehr als deutlich, dass gegen das Betriebsverfassungsgesetz und gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verstoßen wurde.

So hat beispielsweise im Verlauf des Prozesses der Betriebsratsvorsitzende eine Kiste mit ca. 2000 losen und unsortierten Blatt Papier durch die Sachbearbeiterin des Betriebsrates den Betriebsräten der Fraktion KLARE LINIE übergeben lassen. Inhalt – neben einigen wenigen gültigen Betriebsvereinbarungen – nur veraltete, ungültige und nicht für Berlin geltende Betriebsvereinbarungen. Weiter wurden ihnen einige Verzeichnisse auf dem Laufwerk des Betriebsrates freigeschaltet.

Damit meinte der Betriebsratsvorsitzende, der sich die Waage als Symbol der Gerechtigkeit und Justitia als Erkennungszeichen gewählt hat, nach seiner Rechtsauffassung die Ansprüche erfüllt zu haben.

Und BMW vertrat beispielsweise die Ansicht, dass die Betriebsräte der Fraktion KLARE LINIE nicht das gleiche Recht wie die Betriebsräte der Mehrheitsfraktion hätten, um ohne Einschränkungen und in vollem Umfang auf die Personaldaten (eHR-Programm) zuzugreifen.

Das erste Urteil

Im März 2012 hat die Fraktion KLARE LINIE auch diese Klage in allen Punkten gewonnen. Das Arbeitsgericht Berlin hatte geurteilt:

I. Der Betriebsrat – vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden V. S. – wird verpflichtet, den Betriebsräten von KLARE LINIE die Möglichkeit zu geben, jederzeit und ohne Einschaltung Dritter, Einsicht in sämtliche elektronisch gespeicherten Datenbestände des Betriebsrats auf elektronischem Weg nehmen zu können.

II. Der Betriebsrat – vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden V. S. – wird verpflichtet, den Betriebsräten von KLARE LINIE die Möglichkeit zu geben, jederzeit und ohne Einschaltung Dritter, Einsicht in die Unterlagen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse nehmen zu können.

III. BMW wird verpflichtet, den Betriebsräten von KLARE LINIE den Zugriff auf das eHR-Programm jederzeit, ohne Einschränkungen und in vollem Umfang, Zugriff zu gewähren.

Betriebsratsvorsitzender will weiterhin gegen Gesetz verstoßen

Der Betriebsratsvorsitzende wollte diesem Urteilsspruch trotzdem nicht nachkommen und hat im Mai 2012 das Berufungsverfahren gegen dieses Urteil angestrengt. Die Berufung ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung eines gerichtlichen Urteils durch ein übergeordnetes Gericht.

Und zum Thema Unterlagen ist in einem Schriftsatz der Rechtsanwälte des Betriebsratsvorsitzenden vom 14.12.2012 Interessantes zu lesen. Hier die Originalpassagen:

„Die Arbeitsweise des Betriebsratsvorsitzenden und der der Liste „V….. S……“ angehörenden Betriebsratsmitglieder zeichnet sich durch das Prinzip des persönlichen Kontakts (…) aus. Ein wesentlicher Teil der Betriebsratsarbeit erfolgt durch persönliche Gespräche und direkten Kontakt des Betriebsratsvorsitzenden und seines „Teams“ mit den Vertretern der Arbeitgeberin, Vorgesetzten und den Kolleginnen und Kollegen.
Möchte die Arbeitgeberin zum Beispiel die Arbeitszeiten in der Lackiererei ändern, wendet sie sich telefonisch an das (…) Betriebsratsmitglied J. S. Dieser nimmt das Anliegen auf und begibt sich direkt zu den Mitarbeitern in der Lackiererei und spricht mit diesen über das Anliegen der Arbeitgeberseite. Die Mitarbeiter äußern ihre Vorstellungen hierzu.
Im Anschluss besprechen Herr S. oder der Betriebsratsvorsitzende die Angelegenheit mit der Arbeitgeberin. Auf der Grundlage dieses Gesprächs erstellt die Arbeitgeberin dann einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung. Dieser Entwurf wird dem Gremium zugeleitet (…).  Bis auf den Entwurf der Betriebsvereinbarung (…) gibt es keine Unterlage (…). Insbesondere zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und den Abteilungsleitern der Arbeitgeberin in Berlin besteht ein regelmäßiger, enger mündlicher Kontakt.
Der Betriebsratsvorsitzende selbst arbeitet so gut wie überhaupt nicht mit (…) Unterlagen.“

Das zweite Urteil bestätigt: KLARE LINIE ist im Recht und der Betriebsratsvorsitzende V. S. begeht Unrecht!

Die Fraktion KLARE LINIE freute sich der Belegschaft mitteilen zu können, dass auch dieser Prozess von ihr gewonnen wurde. Die Auffassungen des Betriebsratsvorsitzenden von Recht und Gesetz mussten jedoch erst durch das Arbeits- und Landesarbeitsgericht geradegerückt werden.

So wurde in den Monaten danach ein Büro zu einem Dokumentenraum umfunktioniert. Schreiben des Arbeitgebers (Entwürfe zu Betriebsvereinbarungen, Anhörungen zu Versetzungen, Einstellungen, usw.) müssen in den neu geschaffenen E-Mail-Postfächern des Betriebsrats eingehen.

Den Betriebsräten der Fraktion KLARE LINIE wird von der Personalabteilung Zugriff auf die elektronisch abgelegten Betriebsvereinbarungen und die Personaldaten gewährt.

Auf das Laufwerksverzeichnis des Betriebsrats wurde ihnen ebenfalls im Großen und Ganzen Zugriff gestattet. Die neuesten dort abgelegten Dokumente des Betriebsrates sind allerdings aus dem Jahr 2003. Denn, so wurde den Betriebsräten der Fraktion KLARE LINIE und dem Gericht ja mitgeteilt: Betriebsrat und Geschäftsleitung arbeiten so vertrauensvoll zusammen, dass fast alles mündlich ausgehandelt wird. (Anmerkung: Solche Absprachen leiten keinen Rechtsanspruch für die betroffenen  Kolleginnen und Kollegen ab.)

Die Mühlen der Rechtsprechung mahlen langsam, und so konnte sich der Betriebsratsvorsitzende über einen Zeitraum von fast zwölf Jahren über das Gesetz stellen und den Betriebsräten der Fraktion KLARE LINIE die ihnen vom Gesetz her zustehenden Rechte verweigern.

Und nun?

Was aber bleibt, ist, dass die Beschlüsse des Betriebsrats auch weiterhin mehrheitlich gefasst werden. Nur heißt das auch, dass bei den mehrheitlich gefassten Beschlüssen in den letzten zwölf Jahren immer Gesetze und Tarifverträge richtig ausgelegt wurden?

Bei der Bewertung der Arbeitsplätze? Beim ständigen Wechsel der Arbeitszeiten?

Sind die Ankündigungsfristen bei Arbeitszeitänderungen gesetzeskonform?

Und das Unterschreiten der tariflichen Jahresarbeitszeit bei einigen Schichtmodellen? Überhaupt die Interpretation von Mehrarbeit und die Auslegung, ob mit, dann mit welchen, oder ob  ganz ohne Konditionen?

Und – wurde überhaupt alles im Betriebsrat behandelt und beschlossen?

Zuletzt

Vor allem aber stellt sich eine Frage: Eignet sich eine Person, die Unrecht als notwendiges Übel in Kauf nimmt um eigene Ziele zu erreichen, für das Amt eines Arbeitnehmervertreters?

Rainer Knirsch, März 2014

Siehe zum Hintergrund: Einmischung der IG Metall in den Betriebsrats-Wahlkampf zweier IG Metall-Listen im Berliner BMW-Werk. Artikel von Rainer Knirsch und Hans Köbrich vom 11.3.2014

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=54975
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