Equal Pay nach 9 Monaten?

Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln
Wir präzisieren im AentG die Maßgabe, dass die Überlassung von Arbeitnehmern an einen Entleiher vorübergehend erfolgt, indem wir eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten gesetzlich festlegen. Durch einen Tarifvertrag der Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche oder auf Grund eines solchen Tarifvertrags in einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung können unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Stammbelegschaften abweichende Lösungen vereinbart werden. Wir entwickeln die statistische Berichterstattung zur Arbeitnehmerüberlassung bedarfsgerecht fort. Die Koalition will die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren. Das AentG wird daher an die aktuelle Entwicklung angepasst und novelliert: Die Koalitionspartner sind sich darüber einig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig spätestens nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern gleichgestellt werden. Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. Zur Erleichterung der Arbeit der Betriebsräte wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmer bei den betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, sofern dies der Zielrichtung der jeweiligen Norm nicht widerspricht
.“ Zitat aus dem Koalitionsvertrag im Beitrag zur angedachten AÜG-Änderung (equal-pay nach 9 Monaten) vom 28.11. bei ZOOM externer Link (User karla) und darunter eine beginnende kontroverse Debatte. Der BAP-Entgelt-TV externer Link   sieht bei grundsätzlicher Änderung des AÜG ein Sonderkündigungsrecht vor – siehe  § 8 Inkrafttreten und  Kündigung und speziell der § 8.1 im jetzigen Entgelt-TV mit BAP, der bis Ende 2016 läuft.

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=48980
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