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Werkverträge: China oder Deutschland ?

Artikel von Dr. Rolf Geffken und Can Cui, M. A., Juli 2013

„Deutschland hat das beste Arbeitsrecht der Welt“. Das verkündete mal der Bundesarbeitsminister Norbert Blüm als er noch nicht als Kabarettist auftrat. Heute würde er wohl weder als Minister noch als Spassmacher diesen Satz von sich geben: Zu offensichtlich ist die Berechtigung der internationalen Kritik an der zunehmenden Prekarisierung aller Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Ob bei der OECD oder bei der ILO: Deutschland steht im Fokus der Kritik, weil hierzulande immer mehr das Normalarbeitsverhältnis zurückgedrängt wird. Nun beginnt selbst China die „vorbildliche“ Bundesrepublik zu überholen. Links. Nicht rechts. Das passt natürlich nicht ins „Bild“, denn bislang war China für katastrophale Arbeitsbedingungen in seinen „lohnintensiven“ Fabriken bekannt. Und über die Billigproduktion im sog. Perlfluss-Delta wurde so mancher Filmbericht gemacht. Aber was die hiesige Medienlandschaft gern unterschlägt, ist dies: Gewaltige Veränderungen haben im Land der Mitte um sich gegriffen: Längst sind zahlreiche dieser Unternehmen nach Bangladesh, Pakistan oder Vietnam ausgewandert. Der Mindestlohn wurde mehrfach gerade in der Provinz Guangdong massiv erhöht und die Arbeiter streiken in China auch ungeachtet der rechtlichen Situation.Nur: Was in niedersächsischen Schlachtbetrieben geschah und weiter geschieht, d a s  blieb der nationalen und internationalen Öffentlichkeit lange vorenthalten. Überlange Arbeitszeiten, Kontrolle von Arbeitsmigranten in werkseigenen Unterkünften, extrem schlechte Bezahlung und Zurückbehaltung von Löhnen. Eigentlich all das, was bislang als typisch für die Situation in Südchina galt…. Deutschland hat allen Grund in sich zu gehen, was das Arbeitsleben betrifft. Es ist längst  k e i n  Vorbild mehr. Weder für seine faktischen Arbeitsbedingungen noch für sein Arbeitsrecht. Das gilt auch für den sog. Fleischskandal:  Insider wissen ganz genau: Begünstigt wurde dieser Skandal  a u c h durch die rechtliche Konstruktion von Werkverträgen mit Subunternehmen. Mit solchen Werkverträgen sollen und werden Arbeitsrechtsnormen umgangen. Die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ist da bisweilen großzügig: Sie erlaubt solche Konstruktionen sogar dann, wenn die Betroffenen auf dem Werksgelände an normalen Arbeitsplätzen eingesetzt werden und dem Direktionsrecht des Werkvertragnehmers unterliegen. Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert. Doch bislang ist nichts geschehen. Selbst ein gesetzlicher Mindestlohn existiert in Deutschland nach wie vor nicht.

Und in China?

Dort war schon im Arbeitsvertragsgesetz von 2008 – sehr zum Leidwesen mancher ausländischer Investoren, die beim Nationalen Volkskongress (NVK) gegen das Gesetz interveniert hatten – die Leiharbeit nur eingeschränkt zugelassen (Art. 66). Die Gründung unternehmenseigener Verleihfirmen wurde verboten (Art. 67) und der Einsatz von Leiharbeitern für längerfristige Tätigkeiten ausgeschlossen (Art. 66). Vom Grundsatz der gleichen Bezahlung (equal pay) durfte und darf auch – anders als in Deutschland – nicht durch Kollektivverträge abgewichen werden (Art. 63).

Und doch war klar, dass so manches Unternehmen versuchen würde, diese Bestimmungen durch den Einsatz von Werkvertragsunternehmen zu umgehen. Damit ergab sich dieselbe Rechtsproblematik, wie sie in Deutschland jetzt diskutiert wird. Doch anders als in Deutschland hat der chinesische Gesetzgeber nunmehr dem Missbrauch von Werkverträgen einen Riegel vorgeschoben. Das Arbeitsvertragsgesetz wurde nämlich geändert. Der Grundsatz gleicher Bezahlung wurde auch auf Werkvertragsarbeitnehmer ausgedehnt, die nun Anspruch auf dasselbe Gehalt haben wie die festangestellten Mitarbeiter. Falls die Beschäftigten des Werkunternehmers nicht die gleiche Arbeit ausüben wie die festangestellten Mitarbeiter, muss ihr Gehalt dem Gehaltsniveau in der jeweiligen Region angepasst werden.

Nach einer Untersuchung des Allgemeinen Chinesischen Gewerkschaftsdachverbandes beträgt die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer in China 37 Mio. Das entspricht etwa 13,1 % der gesamten Arbeiterschaft. Besonders staatliche Unternehmen und Behörden, die an sich als „gute Arbeitseinheiten“ gelten, haben viele Werkvertragsarbeitnehmer eingestellt. Ob allerdings die Gesetzesänderung auch die weiterhin diskriminierten „Zeitarbeiter“ schützt, wird von chinesischen Experten bezweifelt, zumal zur Gesetzesänderung bisher noch keine Durchführungsverordnung ergangen ist. Außerdem sei es so, dass der Begriff „gleiche Arbeit“ dehnbar sei. Meistens sei es so, dass die Werkvertragsarbeitnehmer immer nur einen vorübergehenden Arbeitsplatz erhalten würden, der nicht mit der Arbeit anderer Kollegen vergleichbar sei. Auch dies erschwere die Umsetzung der neuen Gesetzesbestimmungen.

Um ein Werkvertragsunternehmen zu gründen, bedurfte es bislang nur eines Grundkapitals von 500.000,00 RMB. Außerdem war keine administrative Erlaubnis erforderlich. Dies führte dazu, dass eine Vielzahl von Unternehmen nach dem Erhalt der Lizenz das Eigenkapital wieder reduzierten. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen und den Arbeitnehmern tauchten viele dieser Unternehmer einfach ab. Um dieses Problem zu lösen, hat das jetzt geänderte Arbeitsvertragsgesetz die Schwelle für die Gründung solcher Werkvertragsfirmen erhöht. Nunmehr ist festgeschrieben: Die Unternehmen, die eine Werkvertragsvermittlung betreiben wollen, müssen bei der Arbeitsverwaltung eine Erlaubnis beantragen und sich entsprechend registrieren lassen. Ohne Erlaubnis der Arbeitsverwaltung dürfen keine Werkverträge mehr abgeschlossen werden. Gleichzeitig wurde das Grundkapital von 500.000,00 RMB auf 2 Mio. RMG erhöht.

Hinzukommt, dass nunmehr die Anzahl der Werkvertragsarbeitnehmer nicht mehr einen bestimmten Anteil der festangestellten Mitarbeiter übersteigen darf. Auch die Strafsanktionen fallen schwerer aus als bisher üblich. Ein Unternehmen ohne Lizenz wird mit einer bis zum fünffachen des erzielten Gewinns betragenen Geldstrafe geahndet. Das Unternehmen und die Werkvertragsfirma haften gemeinsam, wenn die Arbeitsrechte der Werkvertragsarbeitnehmer verletzt werden.

Nach Meinung chinesischer Experten ist der Einsatz von Werkvertragsarbeitnehmern für die Unternehmen vorteilhaft, da sie das Unternehmensrisiko minimieren und die Arbeitskosten reduzieren können. Der Zweck der Gesetzesänderung ist deshalb – wie schon bei der Einschränkung der Leiharbeit – die Förderung des Normalarbeitsverhältnisses und die Einstellung längerfristig beschäftigter Mitarbeiter. Kritiker des Gesetzes befürchten als Nebenwirkung der neuen Regelung, dass Werkvertragsarbeitnehmer keine Arbeit mehr finden könnten und es noch mehr Arbeitsstreitigkeiten geben könnte. Allgemein bekannt ist, dass es nach dem Inkrafttreten des Arbeitsvertragsgesetzes im Jahre 2008 zu einem enormen Anstieg von Arbeitsrechtsstreitigkeiten vor den sog. Schiedskommissionen der Arbeitsverwaltung kam. Ob die jetzige Gesetzesänderung noch einmal zu einem Anstieg von Arbeitsrechtsstreitigkeiten führt, ist zur Zeit noch nicht ganz klar.

In jedem Falle ist der chinesischen Gesetzgeber in seinem Bestreben, das normale Arbeitsverhältnis gegenüber prekären Beschäftigungsverhältnissen zu stärken, einen erheblichen Schritt vorangekommen. Und zwar im Gegensatz zu Deutschland, wo das normale Arbeitsverhältnis weiter unter massivem Druck steht und vorwiegend mediale „Debatten“ geführt werden, aber nichts passiert. Nichts auf Seiten des Gesetzgebers aber auch nichts auf Seiten der Gewerkschaften, die das Verbot der Leiharbeit und das Verbot von Werkverträgen bislang nicht zu Tarifforderung erhoben haben.  Musterschüler sehen anders aus und hämische Kritik an China und seinem Arbeitsrecht sollte künftig ganz unterbleiben, wenn man glaubwürdig bleiben (oder werden) möchte.

Hinweis:

Inzwischen in 3 Auflagen ist der Band „Das chinesische Arbeitsvertragsgesetz“ (Geffken/Ma/Hsieh) erschienen. Das Buch enthält den vollständigen Text des Arbeitsvertragsgesetzes von 2008 in deutscher, englischer und chinesischer Sprache sowie entsprechende Kommentierungen und kann bezogen werden beim Institut für Arbeit: institut@icolair.de

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=40051
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