Bayerns Prozesse beginnen: Symbole des (erfolgreichen) Widerstandes gegen Isis-Terror sind verboten

Kurdische Fraueneinheiten, die wesentlich zum Sieg über die Isisbande beigetragen habenIm Sommer 2017 hatte Edith Grube auf Facebook zwei Beiträge des Münchner Kommunikationswissenschaftlers und Aktivisten Kerem Schamberger geteilt. In beiden Fällen waren Fahnen der YPG beziehungsweise der YPJ zu sehen. Dafür hat die Münchner Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl über insgesamt 2.250 Euro (70 Tagessätze zu je 30 Euro plus Gebühren) gegen Grube ausgestellt. Die Behörde geht davon aus, dass es sich um Symbole einer verbotenen Organisation handelt. Deren öffentliche Verwendung sei daher nach dem Vereinsgesetz verboten. YPG und YPJ sind allerdings in Deutschland gar nicht verboten. Nach Auffassung der Münchner Strafverfolgungsbehörde fallen deren Symbole jedoch unter das Verbot der seit 1993 verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), die sie »usurpiert« habe. Rechtsanwalt Mathes Breuer geht dagegen davon aus, dass Symbole wie das der YPG nicht so einfach der PKK zugerechnet werden können. »Zumindest ist die Frage ungeklärt«, sagte der Münchner Jurist am Mittwoch vor Gericht. Bundesweit werde das Zeigen von Fahnen wie der der YPG »völlig unterschiedlich gehandhabt«. Während der Freistaat Bayern versuche, durchzugreifen, gingen Gerichte in anderen Bundesländern davon aus, dass die Verwendung des Symbols nicht strafbar sei. Eine endgültige Entscheidung dazu sei aber bislang noch nirgendwo gefallen…“ aus dem Bericht „Auftakt bayerischer Prozessserie“ von Sebastian Lipp am 18. Oktober 2018 in der jungen welt externer Link über den Prozess gegen Edith Grube, der erste einer anstehenden Reihe. Siehe dazu auch eine Meldung (des eigentlichen „Übeltäters“)  zum Urteil des Amtsgerichts:

  • Auf Kerem Schambergers Facebook-Seite externer Link am 17. Oktober 2018: „Zum YPG-Prozess gegen Edith Grube: das Amtsgericht hat sich vor einer inhaltlichen Auseinandersetzung zum Vorwurf gedrückt, sich auf formale Positionen zurückgezogen und den Strafbefehl in „reduzierter“ Form (70 Tagessätze mal 15 Euro) durchgewunken. Es ist also nach wie vor nichts geklärt. Es wird aller Wahrscheinlichkeit nach Berufung eingelegt werden“.
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=138806
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