Landesarbeitsgericht schützt private Handynummern von Arbeitnehmern

PIRATEN machen Telefonlisten von Jobcentern öffentlich„… Arbeitnehmer sind nach einer Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer beim Arbeitgeber anzugeben. Dieser könne auch auf anderem Weg sicherstellen, dass Beschäftigte im Notfall erreicht werden können, begründete das Gericht am Mittwoch in Erfurt seine Entscheidung. Nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen habe ein Arbeitgeber das Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Angestellten. (…) Wenn ein Arbeitgeber die Handynummer eines Beschäftigten habe, sei es für ihn möglich, den Mitarbeiter fast immer und überall zu erreichen, sagte Richter Michael Holthaus. Der Arbeitnehmer könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Das sei ein erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Das gelte beispielsweise dann, wenn sich die Arbeitspflichten des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen…“ Beitrag vom 17. Mai 2018 von und bei heise online externer Link – Das Urteil ist nicht ganz nachvollziehbar. Warum sollte überhaupt der Arbeitnehmer in seiner Freizeit einer Erreichbarkeit (wenn nicht per Handy, so doch „auf anderem Weg“) sicherstellen und das noch „gegen seinen Willen“?

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=132206
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