Überblick: A – Z der auf ALG II anzurechnen Einkünfte

Hartz IV muss wegIn dieser Schrift wird kurz und knapp in das A – Z der Anrechnung von Einkommen auf das ALG II (den SGB II-Hilfebedarf) eingeführt. 1 Die Einkommensanrechnung ist kompliziert. Den Überblick darüber zu behalten, welche Einkommen auf den Hilfebedarf angerechnet werden und wie welches Einkommen auf wessen Hilfebedarf angerechnet wird, ist schwierig. In dieser Schrift wird deshalb kurz über die Grundsätze der Einkommensanrechnung informiert. Schwerpunkt dieser Schrift ist das Kapitel „A – Z der anrechenbaren und privilegierten Einkommen“. In diesem Kapitel wird aufgelistet, welche Einkünfte als Einkommen auf den Hilfebedarf angerechnet werden und welche nicht. Das Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) unterscheidet zwischen „Erwerbseinkommen“ und „Nichterwerbseinkommen“, z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kindergeld. Erwerbseinkommen wird in anderer Art und Weise als „Nichterwerbseinkommen“ angerechnet. Gleiches gilt für anrechenbare Einkommen, die laufend zufließen oder nur einmalig zufließen, z.B.  Lohnsteuererstattung, Weihnachtsgeld. Und nicht zuletzt werden „privilegierte Einkommen“ entweder überhaupt nicht oder in besonderer Art und Weise angerechnet. In besonderer Weise werden z.B. angerechnet: Erwerbeinkommen von Schülern unter 15 Jahren, aus einem Schüler-Ferienjob oder  Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt. Nicht angerechnet auf den SGB II-Hilfebedarf werden z.B. Zuwendungen, zweckbestimmte Einnahme, z.B. ein kleines Taschengeld von den Großeltern, die Finanzierung eines Führerscheins durch die Großeltern… Dem Kapitel „A – Z der anrechenbaren Einkünfte“ ist eine Einführung in die wichtigsten Grundsätze der Einkommensanrechnung vorangestellt. An einfachen Beispielen wird gezeigt, wie Erwerbseinkommen, privilegierte Einkünfte und wie einmalig zufließendes Einkommen angerechnet wird.“ Einleitung zum Überblick von Jonny Bruhn-Tripp , Stand März 2018

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