129b: Freilassungen im Münchner Statthalter-Prozess

Sind wir nicht alle ein bisschen § 129a?Laut eigener Aussage haben die Angeklagten nie eine Waffe in der Hand gehabt. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen dagegen die Organisierung von Solidaritätskonzerten und das Sammeln von Spenden für eine terroristische Organisation vor. Nur ist die inkriminierte TKP/ML in Deutschland nicht verboten. Grundlage der Anklage ist der Paragraf 129b, nach dem legale Tätigkeiten kriminalisiert werden können, wenn damit eine als terroristisch klassifizierte Organisation unterstützt worden sein soll. Das Bundesjustizministerium muss in jeden einzelnen 129b-Fall die Verfolgungsermächtigung geben. Die Haftbefehle gegen Büyükavci und ihre drei Mitangeklagten wurden jüngst außer Vollzug gesetzt. Sie konnten unter Auflagen das Gefängnis verlassen. Büyükavcis Anwälte Yunus Ziyal und Peer Stolle werten die Freilassung als Erfolg“ – aus dem Artikel „Angeklagte in TKP-Prozess freigelassen“ von Peter Nowak am 21. Februar 2018 in neues deutschland externer Link, in dem der Verfolgungswut der Behörden auch die Solidarität von Kolleginnen gegenüber gestellt wird. Siehe dazu zwei weitere aktuelle kurze Meldungen und den Verweis auf unseren letzten Beitrag zum Münchner Kommunistenprozess:

  • „Kommunisten in Freiheit“ am 21. Februar 2018 in der jungen welt externer Link ist eine Meldung über die Freilassung: „Das Oberlandesgericht München hat zu Wochenbeginn die Haftbefehle gegen vier der Mitgliedschaft in einer »ausländischen terroristischen Vereinigung« angeklagte Kommunisten außer Vollzug gesetzt. Das teilte das Verteidigerteam am Montag abend auf seiner Webseite mit. Die zehn seit April 2015 in Untersuchungshaft sitzenden Aktivisten der türkischen Arbeiterföderation ATIK werden der Mitgliedschaft in der in Deutschland weder verbotenen noch auf der EU-Terrorliste geführten Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML) beschuldigt“.
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=128319
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