Merkwürdige Rechtsprechung: Setzen von Links kann Urheberrecht verletzen?!

Der EuGH hat sich in einer heute (8.9.16) veröffentlichten Entscheidung (C?160/15) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt. Der EuGH geht nunmehr unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung davon aus, dass ein Hyperlink auf eine Website, auf der ein urheberrechtlich geschützes Werk mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten eingestellt ist, grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe darstellt…Beitrag „EuGH zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Setzen eines Links Urheberrechte verletzen kann“ von und bei Thomas Stadler vom 8.9.16 externer Link. Siehe dazu nun auch die Debatte um ein Urteil aus Hamburg:

  • Wann verletzen Links Urheberrechte? Es bleibt kompliziert
    Ein Beschluss des Landgerichts Hamburg zeigt, dass für Website-Betreiber Risiken lauern können, wenn von ihnen erwartet wird, Links auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Die Entscheidung folgt europäischer Rechtsprechung, ist aber nur ein Fall in einem Eilverfahren mit begrenzter Aussagekraft…Beitrag von David Pachali bei irights.info vom 13. Dezember 2016 externer Link. Aus dem Text: „… Die Kanzlei Spirit Legal, die den Fotografen gegen den Website-Betreiber vertrat, spricht von einem „Musterverfahren“. Das ist zumindest mit Vorsicht zu genießen. Da der Website-Betreiber eine einstweilige Verfügung, die zur schnellen Abhilfe bei einer Rechtsverletzung gedacht ist, als abschließende Entscheidung akzeptiert hat, gab es keine weitere Anhörung oder mündliche Verhandlung. Diese hätte der Website-Betreiber nutzen können, um sich weiter zu verteidigen – etwa dazu, die Vermutung konkret zu widerlegen, er habe seine Pflichten missachtet. Der Website-Betreiber berief sich laut dem Beschluss nur darauf, er kenne die Rechtsprechung, sehe für Prüfungen aber keinen Anlass, da er sie für „grundgesetzwidrig und für mit der EU-­Grundrechtecharta unvereinbar“ halte. Weitere Instanzen können sich nun aber gerade nicht mehr mit dem Streit beschäftigen…
  • Es ist (wieder) riskant, Links zu setzen
    In den letzten Tagen wurde eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16) heftig diskutiert, die es einem Webseitenbetreiber verboten hatte, auf eine andere Website, die ein urheberrechtlich geschütztes Bild enthielt zu verlinken. Auch wenn das Landgericht Hamburg im Rahmen einer Einzelfallabwägung u.U. auch anders hätte entscheiden können, war die Linie bereits durch ein Urteil des EuGH – das ich hier im Blog kritisch besprochen hatte – vorgegeben. Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass das Setzen von Hyperlinks auf Websites die geschützte Werke enthalten, die ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts darstellt, wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde. Wer Hyperlinks in Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich demnach also vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so der EuGH…Beitrag von und bei Thomas Stadler vom 13. Dezember 2016 externer Link
  • Warum heise online derzeit keine Links zum LG Hamburg setzt
    … Laut einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Hamburg haftet der Betreiber einer gewerblich betriebenen Website auch ohne Kenntnis für urheberrechtsverletzende Inhalte, die er verlinkt. Dem Linksetzenden obliege die Pflicht einer „zumutbaren Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zugänglichmachung“. Diese Rechtsprechung trifft auch redaktionelle Angebote wie heise online. Der Verlagsjustiziar der Heise Medien GmbH & Co. KG hat deshalb am gestrigen Donnerstag Abend (8.12.16) begonnen nachzuforschen, ob sich heise online in Abmahngefahr begibt, wenn es Links zum Online-Auftritt des LG Hamburg setzt. Weil die Nachforschung bisher ohne Ergebnis blieb, muss heise online bis auf weiteres darauf verzichten, Links zum LG Hamburg zu setzen…Beitrag von Holger Bleich bei heise online vom 09.12.2016 externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=108681
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