Bundesverfassungsgericht lehnt Klage ab: Formularmäßig erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetz unzulässig

Hartz IV-Regelsatz: Mustervorlage für Widerspruch von der ParitätischeBegründung: „… 1. Der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde steht zwar nicht entgegen, sich mit Blick auf die Pflicht zur hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde an einer „Vorlage“ für Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu orientieren. Jedoch muss auch dann konkret dargelegt werden, inwiefern die Möglichkeit besteht, dass Beschwerdeführende durch die angegriffene Maßnahme in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sein sollen. 2. Vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde müssen zudem alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (Grundsatz der Subsidiarität). Daher ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangt werden kann. Die fachgerichtliche Überprüfung ist regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft. Hier sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise unzumutbar sein könnte, Rechtsschutz durch die Anrufung der Sozialgerichte zu erlangen.“ BVerfG-Pressemitteilung Nr. 76/2016 vom 26. Oktober 2016 zum Kammerbeschluss 1 BvR 1704/16 vom 04. Oktober 2016 externer Link und unser Kommentar:

  • Uns überzeugt die Ablehnung überhaupt nicht. Denn wer von Hartz IV abhängig ist, ist „selbst“ und „unmittelbar“ von diesem Gesetz betroffen. Der Maßstab „gegenwärtig“ lässt sich ebenso wenig wie der Verweis auf den Rechtsweg (Subsidiarität) nachvollziehen, da damit die Möglichkeit einer Beschwerde wegen möglicherweise Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nur den Instanzengerichten vorbehalten bleibt. So wird dem Einzelnen, abweichend von Art. 94 Abs.2, Pkt. 4a GG, eine Beschwerde gegen ein Gesetz unmöglich gemacht. Auch erscheint das mit dem Formular etwas vorgeschoben. Denn auch ohne vorherigen Rechtsweg kann das Gericht nach § 90 Abs. 2 i.V.m. § 93a Abs. 2a BVerfGG über eine Beschwerde entscheiden, „wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist“. Offensicht sieht das Gericht dies nicht so, was wohl eher der Grund für die Ablehnung ist.
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