Flüchtlingsschutz verweigert: Familiennachzug für Syrer wird weiter beschränkt

EU: No Entrance. Titelbild zum isw-report 104 - Auf der Flucht. Fluchtursachen. Festung Europa. Alternativen. (Festung Europa, Februar 2016)Die neuesten Zahlen aus dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bestätigen die Befürchtungen von PRO ASYL nach der Verabschiedung des »Asylpaket II« im Februar: Immer mehr syrische Flüchtlinge erhalten keinen Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Vielen Geflüchteten aus Syrien wird stattdessen nur noch ein subsidiärer Schutzstatus zugesprochen. Vom Familiennachzug innerhalb der nächsten zwei Jahre sind sie deshalb ausgeschlossen. Hierbei gilt als Stichtag der 17. März 2016: Wer nach diesem Tag subsidiären Schutz erhielt, kann erst ab 16. März 2018 (!) überhaupt einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Viele der Menschen hatten die Weiterflucht nach Europa jedoch alleine angetreten, um ihrer Familie die lebensgefährliche Überfahrt über das Meer zu ersparen…Beitrag von und bei Pro Asyl vom 14.07.2016 externer Link. Inzwischen ist die Praxis auch gerichtlich bestätigt:

  • Asylstatus für Syrer in Deutschland: Kein volles Anrecht auf Asyl
    Wegen einer Behördenrichtlinie können Syrer ihre Familien seit Mai nicht mehr einfach nachholen. Ein Gericht bestätigte jetzt die Praxis: Syrer werden in Deutschland nicht mehr generell als Flüchtlinge anerkannt, wenn sie nicht individuell mit Verfolgung im Heimatland rechnen müssen. Dies entschied an diesem Mittwoch (23.11.16) das Oberverwaltungsgericht Schleswig als erstes Berufungsgericht. Geklagt hatte eine 33-jährige Syrerin, die mit ihrer Familie 2013 in die Türkei flüchtete. Seit 2015 lebt sie in Deutschland. Der Mann und vier Kinder blieben in der Türkei. Nach dem Schleswiger Urteil kann sie die Familie zunächst auch nicht nachholen, denn nur anerkannte Flüchtlinge habe das volle Recht auf Familiennachzug. Bis Mai wurden fast alle Syrer als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterstellte, dass sie bei einer Rückkehr nach Syrien mit politischer Verfolgung durch das Assad-Regime rechnen müssten. Wer unerlaubt das Land verlasse und im Westen Asyl beantrage, werde generell als Oppositioneller eingestuft. Seit Mai gibt es im BAMF aber eine neue interne Richtlinie…Beitrag von Christian Rath bei der taz online vom 23. November 2016 externer Link
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