„Gratisarbeit“ für die Rosa-Luxemburg-Stiftung: Historikerin um über 3.000 € Honorar geprellt

Dossier

Rosa-Luxemburg-StiftungEine Berliner Journalistin und Historikerin wurde vom Direktor des Regionalbüros der Rosa-Luxemburg-Stiftung in São Paulo mit einem Rechercheprojekt beauftragt, er hat das fertige Projekt abgenommen und redigiert – aber sobald es um das Honorar ging, will keiner es gewesen sein. Der Direktor in São Paulo sagt, er bekäme kein Geld aus Berlin, die Rosa-Luxemburg-Stiftung in Berlin sagt, der Direktor hätte keine Vollmacht, einen solchen Auftrag zu erteilen. Die Journalistin bleibt sitzen auf unbezahlter Arbeit für über 3.000 €. Das Muster ist uns bekannt: Unternehmer scheuen die Verantwortung für unbezahlte Löhne und beschuldigen sich gegenseitig. Ein „linkes“ Image wie bei der Rosa-Luxemburg-Stiftung macht hier keine Ausnahme. (…) Weitere Mahnungen und Zahlungsaufforderungen seitens der Journalistin wie auch der Rechtschutzstelle der Gewerkschaft Ver.di blieben unbeachtet. Die Journalistin hat nun eine Klage gegen die RLS eingereicht. Der Prozess wird am 7. Juli, um 9.15 Uhr im Amtsgericht Tempelhof, Möckernstr. 130, Zimmer 258 stattfinden. Die Mediensektion der FAU Berlin, in der die Journalistin mittlerweile Mitglied ist, ruft auf zur Unterstützung…“ Meldung der FAU Berlin vom 28.06.2016 externer Link (Die Urteilsverkündung wurde auf September verschoben). Siehe dazu:

  • Beim Kampf von Gabriele Weber um ihre Honoraransprüche hat das LG Berlin die Rechtslage wieder geradegerückt New
    Nachdem das Amtsgerichts Kreuzberg-Tempelhof September 2016, bezüglich der Weigerung der Rosa-Luxemburg-Stiftung Gabriele Weber das vereinbarte Honorar für die Erstellung eines journalistischen Zwischenberichts zu bezahlen, mit dem Verweis auf fehlende Schriftform der Rosa-Luxemburg-Stiftung fälschlich Recht gab, stellte nun das Landgericht Berlin am 30. Mai 2018 klar, dass der Vertrag rechtsverbindlich und vorläufig vollstreckbar zustande gekommen ist und die Stiftung 3.050,00 Euro an Gabriele Weber zu zahlen hat. Die Kosten des Rechtstreits muss die Stiftung folglich allein tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
    Entscheidungserheblich war für das LG, dass nachweislich durch „zwei übereinstimmende Willenserklärungen“, so das Gericht, „ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen ist“. Die erforderliche Vertragsbindung nach § 145 BGB war auch deshalb gegeben, weil es von Seiten der Stiftung bereits an dem gesetzlich geforderten Ausschluss einer Vertragsbindung fehlte. Die Fakten zeigen das Gegenteil. Die öffentliche Behauptung der Rosa-Luxemburg-Stiftung, dass Gabriele Weber „weder mündlich noch schriftlich beauftragt worden war“ (vgl. Stiftungserklärung vom 13.09.2016) ist also sachlich falsch und rechtlich nicht haltbar. Die Honorarhöhe „wurde zwar nicht explizit vereinbart“, ergibt sich deshalb jedoch aus § 632 Abs. 2 BGB (übliche Vergütung bei fehlender Vereinbarung).
    Dass sich der Direktor der Stiftungs-Auslandsvertretung in Sao Paulo rechtlich binden wollte, steht für das Gericht außer Frage. Hier mag es tatsächlich im Innenverhältnis der Stiftung Missverständnisse oder Konflikte über die Zuständigkeit gegeben haben. Die rechtliche Würdigung der Abläufe ergab für das Gericht jedoch eindeutig, dass Gabriele Weber völlig zu Recht „auf das Bestehen der Vertretungsmacht“ vertrauen durfte. Hierzu ist anzumerken, dass grundsätzlich in solchen Fällen innerorganisatorische Differenzen nicht zu Lasten des Auftragsnehmers gehen dürfen. Bestenfalls könnte hier die Rosa-Luxemburg-Stiftung Ersatzansprüche für die Honoraransprüche von Gabriele Weber an den nicht befugten Vertreter geltend machen (vgl. dazu §§ 164 BGB) – eine Weigerung gegenüber der Auftragsnehmerin rechtfertigt dies nicht.
    Was sich hieraus grundsätzlich zum Abschluss von Werkverträgen ableiten lässt, ist die Notwendigkeit von Verträgen in Schriftform mit beidseitiger Anerkennung durch Unterschrift. Dies ist leider nicht die Regel, aber wie dieser Fall zeigt rechtlich sehr hilfreich. Die Notwendigkeit in Berufung gehen zu müssen tendiert dann gegen Null (hier hat sich das Amtsgericht vermutlich die Sache zu einfach machen wollen). Was die Problematik einer zulässigen Vertretung betrifft, sollte diese im Außenverhältnis zweifelsfrei sein. Das Gericht hat dies in diesem Fall eindeutig bejaht. Dass Innenverhältnis interessiert nicht, weil nicht Sache der Auftragsnehmerin
    .“ Kommentar von Armin Kammrad vom 16. Juli 2018, siehe das Urteil
  • Berufung gegen absurdes Urteil: Journalistin kämpft weiter gegen Auftraggeber der Rosa-Luxemburg-Stiftung
    Richter weist Honorarklage einer freien Journalistin mit der Begründung zurück, es habe keinen schriftlichen Vertrag gegeben. Hätte ein solches Urteil bestand, wäre der Rechtsanspruch aller freien JournalistInnen erheblich eingeschränkt, da mündliche Verträge bisher die gängige Praxis darstellen. (…) Dass der Direktor den gelieferten Text redigiert und somit eindeutig abgenommen hat, ignorierte der Richter. Die Journalistin will nicht auf unbezahlter Arbeit für über 3.000 € sitzen bleiben und ist nun in Berufung gegangen. (…) Mit der Berufung steht nun noch mehr auf dem Spiel als das ausstehende Honorar. „Durch das Urteil des Amtsgerichts Kreuzberg-Tempelhof werden die Rechte der Arbeitnehmer weiter aufgeweicht“, kommentiert die Journalistin. „Wenn in Zukunft Honorare nur noch bei Vorliegen eines schriftlichen Vertrages gezahlt werden, können freiberufliche Journalisten im Grunde nicht mehr im Aktuellen arbeiten, ohne Gefahr zu laufen, um ihr Honorar geprellt zu werden.“Pressemitteilung der FAU Berlin vom 11. November 2016 externer Link
  • RLS: Klarstellung zu einem Rechtsstreit
    Die Historikerin und Journalistin Frau W. hatte im Jahr 2015 Recherchearbeiten durchgeführt, zu denen sie seitens der Rosa-Luxemburg-Stiftung weder mündlich noch schriftlich beauftragt worden war. So fand auch der anschließend von ihr eingeschickte Text keine Verwendung. Dennoch fordert sie seither eine Summe von 3050 Euro, die sich auf ihre eigenmächtig durchgeführte Recherchearbeit und den ursprünglich eingeschickten Text beziehen. Um Frau W. entgegenzukommen, wurde ihr angeboten, den bereits vorliegenden Text zu einem „Internationalen Standpunkt“ der Stiftung umzuarbeiten, wozu er aber auf die Hälfte seines Umfanges hätte gekürzt werden müssen. Dazu wurden ihr Vorschläge unterbreitet. Hätte Frau W. ihr Einverständnis zu dieser Publikation gegeben, hätte sie dafür 900 Euro erhalten. Frau W. lehnte jedoch ab.
    Die Rosa-Luxemburg-Stiftung setzt sich für fairen Lohn für geleistete Arbeit ein und verfolgt das Prinzip fairer Arbeitsbedingungen. Ebenso arbeitet die Stiftung aber mit öffentlichen Geldern, über die sie in hohem Maße verantwortungsvoll zu verfügen und Rechenschaft abzulegen hat. Im vorliegenden Fall hat es nachweislich und durch das Amtsgericht Tempelhof am 1.9.2016 festgestellt, keine Beauftragung gegeben, weshalb auch keine Bezahlung erfolgen kann. Die Rosa-Luxemburg-Stiftung bedauert diesen Vorfall, da sie die langjährige Arbeit der Journalistin im Bereich der Menschenrechte schätzt und durch den Streit das Vertrauensverhältnis in einem Maße zerstört wurde, das eine zukünftige Zusammenarbeit ausschließt
    .“ Stellungnahme der Rosa-Luxemburg-Stiftung vom 13. September 2016 externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=101125
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